Muster-CE-Kennzeichnungen und Muster-Leistungserklärungen für bauchemische Produkte

Die Europäische Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) ist am 24. April 2011 formal in Kraft getreten, wobei die für die Hersteller von Bauprodukten wesentlichen Artikel zum 1. Juli 2013 rechtswirksam wurden. Zu diesem Stichtermin wurde auch die bisherige EG-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG vollständig zurückgezogen. Zum Stichtermin   1. Juli 2013 mussten die Hersteller von harmonisierten Bauprodukten die CE-Kennzeichnung ihrer Produkte an die geänderten Vorgaben der BauPVO anpassen und anstelle der bisherigen Konformitätserklärungen die neuen Leistungserklärungen zur Verfügung stellen.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (BauPVO - Bauproduktenverordnung) sind Hersteller von Bauprodukten verpflichtet, eine Leistungserklärung zu erstellen, wenn ihr Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst wird oder für das Bauprodukt eine Europäische Technische Bewertung erteilt wurde. Nach Artikel 6 Absatz 4 der BauPVO muss der Hersteller für seine Leistungserklärung(en) das im Anhang III der BauPVO enthaltene Muster verwenden.

Der mit dem Inkrafttreten der BauPVO zum 1. Juli 2013 eingeführte Anhang III der BauPVO wurde Ende Mai 2014 mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 574/2014 geändert. Damit muss seit dem 31. Mai 2014 das geänderte Muster als Basis für die Erstellung einer Leistungserklärung verwendet werden.

Alle seit diesem Stichtermin erstellten Leistungserklärungen müssen dem geänderten Anhang III entsprechen. Leistungserklärungen die vor dem 31. Mai 2014 erstellt wurden, gelten weiter als konform mit der BauPVO und müssen nicht geändert werden.

Nachfolgend einige beispielhafte Fälle, in denen eine Erstellung bzw. eine Änderung einer bereits erstellten Leistungserklärung notwendig ist:

  • Der Hersteller will ein neues Bauprodukt in den Verkehr bringen.
  • Die Leistung eines Bauproduktes ändert sich.
  • Der Hersteller beauftragt eine neue bzw. eine andere notifizierte Stelle.
  • Es wird eine überarbeitete Fassung der harmonisierten Norm veröffentlicht und deren verbindliche Anwendung beginnt (z.B. Ende der Koexistenzphase).
  • Der Hersteller ändert den Firmennamen.

In den o.g. Fällen ist der geänderte Anhang III der BauPVO zu verwenden.

Um die Mitgliedsunternehmen bei diesen Aufgaben zu unterstützen und um eine einheitliche Umsetzung der unterschiedlichen harmonisierten Normen zu gewährleisten, hat die Deutsche Bauchemie, bezogen auf die einzelnen europäischen Normen, die in der Bauchemie relevant sind, Muster für die neue CE-Kennzeichnung und die Leistungserklärung nach BauPVO erarbeitet. Dabei wurde der aktuelle Diskussionsstand zur Umsetzung der BauPVO berücksichtigt. 

Die aktuellen Muster (Stand Juni 2014) lösen die Fassungen aus 2013 ab und berücksichtigen die delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 mit der der Anhang III mit dem verbindlichen Muster einer Leistungserklärung geändert wurde. In Folge die Änderungsverordnung und neuer Interpretationsdokumente war es auch notwendig die Muster-CE-Kennzeichnungen zu ändern.

Weitere Informationen zur BauPVO können der Informationsschrift "Die europäische Bauproduktenverordnung" der Deutschen Bauchemie entnommen werden.

Aktuelle Hinweise zur CE-Kennzeichnung von Fugendichtstoffen gemäß EN 15651-1 bis EN 15651-4 können der Informationsschrift "Fugendichtstoffe nach EN 15651 - Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung" entnommen werden. Die letztgenannte Veröffentlichung wurde allerdings nicht an die delegierten Verordnungen angepasst.